In jedem Fall reicht die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986; BGE 112 Ia 93). Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 55 VRG) darzulegen, inwiefern er in absehbarer Zeit durch den angefochtenen Zonenplan oder die dazugehörigen Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes in seinem schutzwürdigen Interesse verletzt werden könnte, sofern dieses Interesse bei den gegebenen Verhältnissen nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen RRE Nrn. 1882 vom 14. Juli 1987 und 2920 vom 3. November 1992 mit Verweisen).