Der Kreis der Nachbarn ist je nach Art des als verletzt bezeichneten Interesses verschieden weit zu ziehen. Die Anfechtungsbefugnis reicht soweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, durch Planfestsetzungen würden Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten, oder solche planerischen Bestimmungen würden die Nutzung seiner Liegenschaft beschränken. In jedem Fall reicht die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986; BGE 112 Ia 93).