Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Im Bau- und Planungsrecht wird die Beschwerdelegitimation nach allgemein anerkannter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bloss den betroffenen und benachbarten Grundeigentümern eines Planungsgebietes zuerkannt. Der Kreis der Nachbarn ist je nach Art des als verletzt bezeichneten Interesses verschieden weit zu ziehen.