Zur Beschwerde gegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten ist somit legitimiert, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann zur Einleitung eines Beschwerdeverfahrens befugt ist, sondern nur derjenige, der eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist.