Gemäss § 129 Unterabsatz a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt. Damit genügt das kantonale Recht den Mindestanforderungen des Bundesrechts, wie sie in Art. 33 RPG für den Rechtsschutz in Nutzungsplanungsverfahren verlangt werden. Zur Beschwerde gegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten ist somit legitimiert, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat.