Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 103 lit. a. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das kantonale Recht bestimmt in § 63 Abs. 3 PBG, dass die Beschlüsse der Stimmberechtigten innert 20 Tagen seit dem Abstimmungstag mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können. Dabei sind die §§ 129-147 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 129 Unterabsatz a