Für die Anforderungen an den Rechtsschutz im Rahmen der Nutzungsplanung sieht das Bundesrecht besondere Vorschriften vor. So hat das kantonale Recht unter anderem gegen Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wenigstens ein Rechtsmittel vorzusehen, das die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3a RPG). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art.