24 Abs. 2 RPG genügt. In beiden Fällen dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dabei setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 VRG). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Für die Anforderungen an den Rechtsschutz im Rahmen der Nutzungsplanung sieht das Bundesrecht besondere Vorschriften vor.