24 RPG der Fall ist. Zu diesen Erfordernissen gehört neben der Standortgebundenheit die umfassende Interessenabwägung, die im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 24 RPG zu erfolgen hat. Im Zonenplanverfahren muss eine mindestens ebenso umfassende Interessenabwägung stattfinden (BGE 117 I b 12 f., 116 I b 55). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der fraglichen Gewerbezone analog zum Verfahren nach Art. 24 RPG auch zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben entweder einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert oder - nachdem es sich um einen Ersatzneubau handelt - den Anforderungen an einen Wiederaufbau im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG genügt.