Inhaltliches Merkmal der Raumplanung ist die auf die gewünschte Entwicklung ausgerichtete Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 RPG). Diese zu erreichen ist die spezifische Aufgabe der Planung (Art. 2 Abs. 1 RPG). Damit steht fest, dass an die Planung zur Verwirklichung eines konkreten (Ersatz-) Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies bei einem Vorhaben nach Art. 24 RPG der Fall ist.