Die etwa 200 bis 300 m von B (Luftlinie) und gut 500 m vom Dorf entfernte, strittige Gewerbezone steht somit schon aus diesem Grund im Widerspruch zum Bundesrecht. 2. Die Gewerbezone A soll - wie bereits erwähnt - der Verwirklichung eines Ersatzneubaus für einen bestehenden, holzverarbeitenden Betrieb ausserhalb der Bauzonen in C dienen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkte vorgenommen werden muss. Inhaltliches Merkmal der Raumplanung ist die auf die gewünschte Entwicklung ausgerichtete Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 RPG).