Dabei ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern; es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land der Überbauung entzogen bleibt. Kleinbauzonen sind daher in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. Ausnahmen sind nur aus besonderen, überwiegenden Gründen gerechtfertigt, etwa aus Rücksichtnahme auf eine traditionelle Siedlungsstruktur (BGE 116 I b 343). Die etwa 200 bis 300 m von B (Luftlinie) und gut 500 m vom Dorf entfernte, strittige Gewerbezone steht somit schon aus diesem Grund im Widerspruch zum Bundesrecht.