Eine zusätzliche Anzahl neuer Gebäude entstände mit der Genehmigung der Gewerbezone und der späteren Realisierung der Bauvorhaben nicht, zumal am neu vorgesehenen Standort bestehende Gebäude zusätzlich abgebrochen würden. Dies allein vermag die Recht und Zweckmässigkeit der umstrittenen Gewerbezone allerdings nicht zu begründen. Denn gemäss Art. 22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Kantone eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Dabei ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern;