Kleinbauzonen sind in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. An die Ausscheidung einer Bauzone zur Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Bewilligung eines Bauvorhabens ausserhalb des Baugebietes. - Das Bundesrecht stellt für den Rechtsschatz im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Anforderungen. Das kantonale Recht genügt diesen Anforderungen.