{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3293_1993-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2115", "Checksum": "323424828a6a6ff82dab8680d989d8d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3293", "1993 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Kleinbauzonen, Rechtsschutz. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 24, 24 Abs. 2, 33 RPG; § 63 Abs. 3 PBG; §§ 55, 107, 129 Unterabs. a VRG. Kleinbauzonen sind in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. An die Ausscheidung einer Bauzone zur Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Bewilligung eines Bauvorhabens ausserhalb des Baugebietes. - Das Bundesrecht stellt für den Rechtsschatz im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Anforderungen. 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An die Ausscheidung einer Bauzone zur Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Bewilligung eines Bauvorhabens ausserhalb des Baugebietes. - Das Bundesrecht stellt für den Rechtsschatz im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Anforderungen. Das kantonale Recht genügt diesen Anforderungen. - Die Beschwerdebefugnis gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten reicht in jedem Fall nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das Grundstück des Beschwerdeführers in Frage stehen. | Raumplanung\n\n Damit genügt das kantonale Recht den Mindestanforderungen des Bundesrechts, wie sie in Art. 33 RPG für den Rechtsschutz in Nutzungsplanungsverfahren verlangt werden. Zur Beschwerde gegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten ist somit legitimiert, wer unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedermann zur Einleitung eines Beschwerdeverfahrens befugt ist, sondern nur derjenige, der eine beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache hat (LGVE 1975 II Nr. 11). Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides in höherem Masse als irgend jemand oder die Allgemeinheit interessiert ist. Er muss in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt sein (LGVE 1977 II Nr. 57, 1978 II Nr. 8, 1983 II Nr. 34). Im Bau- und Planungsrecht wird die Beschwerdelegitimation nach allgemein anerkannter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich bloss den betroffenen und benachbarten Grundeigentümern eines Planungsgebietes zuerkannt. Der Kreis der Nachbarn ist je nach Art des als verletzt bezeichneten Interesses verschieden weit zu ziehen. Die Anfechtungsbefugnis reicht soweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, durch Planfestsetzungen würden Normen, die auch seinem Schutze dienten, nicht mehr oder in geänderter Form gelten, oder solche planerischen Bestimmungen würden die Nutzung seiner Liegenschaft beschränken. In jedem Fall reicht die Anfechtungsbefugnis nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das eigene Grundstück in Frage stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1986; BGE 112 Ia 93). Der Beschwerdeführer hat dabei im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 55 VRG) darzulegen, inwiefern er in absehbarer Zeit durch den angefochtenen Zonenplan oder die dazugehörigen Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes in seinem schutzwürdigen Interesse verletzt werden könnte, sofern dieses Interesse bei den gegebenen Verhältnissen nicht ohne weiteres ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen RRE Nrn. 1882 vom 14. Juli 1987 und 2920 vom 3. November 1992 mit Verweisen). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. . . . im Gebiet D, für welche er neben andern die Schaffung einer zweigeschossigen Gewerbe- und Wohnzone beantragt. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben. Die Beschwerdelegitimation ist somit gegeben. Auf seine Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Die übrigen Beschwerdeführer waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht Einsprecher. Sie vermögen auch kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung darzutun. Allein die Tatsache, dass sie in der Gemeinde stimmberechtigt sind, vermag - wie den vorangegangenen Ausführungen entnommen werden kann - die Legitimation zur Einleitung eines nachträglichen Rechtsmittelverfahrens für eine materielle Überprüfung der Beschlüsse der Stimmberechtigten nicht zu begründen. Sie wohnen weder in der Nähe des Gebietes D, noch sind sie Eigentümer eines Grundstückes, das in der Nachbarschaft zu jenen Flächen liegt, die gemäss ihren Anträgen einer Bauzone zugewiesen werden sollen. In jenen Fällen jedoch, wo zwischen allfälligen Grundstücken der Beschwerdeführer und demjenigen Grundstück, dessen planungsrechtliche Behandlung angefochten wird, keine gemeinsame Grenze besteht, müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Beschwerdeführer als besonders betroffen und damit als beschwerdebefugt erscheinen lassen. Solche weiteren Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände stellen Anliegen dar, die von allgemeiner Natur sind und von jedermann geltend gemacht werden können. Solche Einwände allgemeiner Art sind Popularbeschwerden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zulässig sind (BGE 112 Ia 90). Dies trifft insbesondere für die Rüge der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu. Selbst eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung anderer Eigentümer von Grundstücken hätte nämlich keine Auswirkungen auf Grundstücke der Beschwerdeführer. Sie sind somit nicht in höherem Masse als die Allgemeinheit oder sonstwie in besonderer Weise durch die umstrittene Zuweisung des Gebietes D zur Landwirtschaftszone betroffen. Fehlt somit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten (vgl. dazu auch BGE 116 Ia 193). |"}