{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--3293_1993-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2115", "Checksum": "323424828a6a6ff82dab8680d989d8d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 3293", "1993 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.12.1993 RRE Nr. 3293 (1993 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung. Kleinbauzonen, Rechtsschutz. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3, 24, 24 Abs. 2, 33 RPG; § 63 Abs. 3 PBG; §§ 55, 107, 129 Unterabs. a VRG. Kleinbauzonen sind in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. An die Ausscheidung einer Bauzone zur Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Bewilligung eines Bauvorhabens ausserhalb des Baugebietes. - Das Bundesrecht stellt für den Rechtsschatz im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Anforderungen. 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An die Ausscheidung einer Bauzone zur Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen dürfen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an die Bewilligung eines Bauvorhabens ausserhalb des Baugebietes. - Das Bundesrecht stellt für den Rechtsschatz im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Anforderungen. Das kantonale Recht genügt diesen Anforderungen. - Die Beschwerdebefugnis gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten reicht in jedem Fall nur soweit, als die Auswirkungen des Planes auf das Grundstück des Beschwerdeführers in Frage stehen. | Raumplanung\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Gemeinde verfügt heute bereits über vier verschiedene Siedlungsgebiete. Mit der von den Stimmberechtigten beschlossenen Gewerbezone A für einen Teil des Grundstückes Nr. 618 würde etwa in der Mitte zwischen den beiden Siedlungsteilen Dorf und B eine neue, isolierte und kleinräumige Bauzone geschaffen. Diese Gewerbezone soll als Ersatzstandort für den angeführten Betrieb in C dienen. Die bestehenden Gebäude würden mit dem Ersatzbau abgerissen. Eine zusätzliche Anzahl neuer Gebäude entstände mit der Genehmigung der Gewerbezone und der späteren Realisierung der Bauvorhaben nicht, zumal am neu vorgesehenen Standort bestehende Gebäude zusätzlich abgebrochen würden. Dies allein vermag die Recht und Zweckmässigkeit der umstrittenen Gewerbezone allerdings nicht zu begründen. Denn gemäss Art. 22quater Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Kantone eine der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung zu schaffen. Dabei ist ein wichtiges Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern; es besteht ein allgemeines Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land der Überbauung entzogen bleibt. Kleinbauzonen sind daher in der Regel nicht nur unzweckmässig, sondern rechtswidrig. Ausnahmen sind nur aus besonderen, überwiegenden Gründen gerechtfertigt, etwa aus Rücksichtnahme auf eine traditionelle Siedlungsstruktur (BGE 116 I b 343). Die etwa 200 bis 300 m von B (Luftlinie) und gut 500 m vom Dorf entfernte, strittige Gewerbezone steht somit schon aus diesem Grund im Widerspruch zum Bundesrecht. 2. Die Gewerbezone A soll - wie bereits erwähnt - der Verwirklichung eines Ersatzneubaus für einen bestehenden, holzverarbeitenden Betrieb ausserhalb der Bauzonen in C dienen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkte vorgenommen werden muss. Inhaltliches Merkmal der Raumplanung ist die auf die gewünschte Entwicklung ausgerichtete Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 RPG). Diese zu erreichen ist die spezifische Aufgabe der Planung (Art. 2 Abs. 1 RPG). Damit steht fest, dass an die Planung zur Verwirklichung eines konkreten (Ersatz-) Bauvorhabens ausserhalb der bisher bestehenden Bauzonen nach den für die Raumplanung massgebenden Grundsätzen keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als dies bei einem Vorhaben nach Art. 24 RPG der Fall ist. Zu diesen Erfordernissen gehört neben der Standortgebundenheit die umfassende Interessenabwägung, die im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 24 RPG zu erfolgen hat. Im Zonenplanverfahren muss eine mindestens ebenso umfassende Interessenabwägung stattfinden (BGE 117 I b 12 f., 116 I b 55). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der fraglichen Gewerbezone analog zum Verfahren nach Art. 24 RPG auch zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben entweder einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert oder - nachdem es sich um einen Ersatzneubau handelt - den Anforderungen an einen Wiederaufbau im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG genügt. In beiden Fällen dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dabei setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 VRG). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Für die Anforderungen an den Rechtsschutz im Rahmen der Nutzungsplanung sieht das Bundesrecht besondere Vorschriften vor. So hat das kantonale Recht unter anderem gegen Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wenigstens ein Rechtsmittel vorzusehen, das die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gewährleistet (Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3a RPG). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 103 lit. a. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das kantonale Recht bestimmt in § 63 Abs. 3 PBG, dass die Beschlüsse der Stimmberechtigten innert 20 Tagen seit dem Abstimmungstag mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können. Dabei sind die §§ 129-147 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sinngemäss anzuwenden. Gemäss § 129 Unterabsatz a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt."}