Als regelmässiger Schüler habe er die Praxis wie auch die Privatschule nur in den Monaten Juni, Juli, August 1993 und Februar, Mai, Juni 1994 besucht. In der Privatschule sei er zusätzlich noch in den Monaten Oktober und November 1994 gewesen. Der Beschwerdeführer A hielt sich in der Zeit zwischen März 1993 und August 1995 insgesamt 20 Monate in der Schweiz und insgesamt 11 Monate in Ex-Jugoslawien auf, wobei die längsten Auslandaufenthalte gut zweieinhalb Monate dauerten. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers A in der Schweiz überwiegt diejenige in Ex-Jugoslawien.