es kommt nur darauf an, wo sich der Ausländer überwiegend aufhält. 3. Wie dem Schreiben vom 9. Dezember 1994 von B, die im Namen der Familie A gehandelt hat, zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer A 1990 in Ex-Jugoslawien seine vierjährige Ausbildung als Arzthelfer begonnen. Im Juni 1995 schloss er diese Ausbildung mit einem Diplom ab (vgl. Diplomurkunde vom 3. Juni 1995). Kurz nachdem ihm die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges erteilt worden war, setzte er seine Ausbildung in Ex-Jugoslawien fort, wobei er zwischen der Schweiz und Kosovo hin- und herpendelte. Für das Schuljahr 1994/1995 war er noch an der Schule in Kosovo registriert.