2. Gemäss Artikel 9 Absatz 1c ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat, ist zu prüfen, wo er sich in der massgeblichen Zeit aufgehalten hat. Für das Fremdenpolizeirecht ist gemäss BGE 99 Ib 5ff. Erw. 3, 4 (siehe auch BGE 120 I b 369ff.) weder der zivilrechtliche noch der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff massgebend. Entscheidend ist allein der tatsächliche Aufenthalt; es kommt nur darauf an, wo sich der Ausländer überwiegend aufhält.