Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer A die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, weil er ihrer Meinung nach seinen Lebensmittelpunkt eindeutig nicht in der Schweiz habe. Der Aufenthalt sei somit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1c ANAG tatsächlich aufgegeben. Dagegen hat A Beschwerde erhoben. Es stellt sich die Frage, ob die Fremdenpolizei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat oder nicht. 2. Gemäss Artikel 9 Absatz 1c ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist.