Die Vorinstanz hat weder bei der Behandlung der Initiative in unzulässiger Weise Zeit verstreichen lassen noch den in der Ortsplanung enthaltenen Gegenentwurf trölerisch behandelt. Rechtsverzögerung kann bei der beschriebenen Sachlage weder dem Gemeinderat noch dem Einwohnerrat vorgeworfen werden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit dem Antrag der Beschwerdeführenden, die Volksabstimmung sei für den 13. Juni 2010 anzuordnen, als nicht gerechtfertigt und ist daher abzuweisen. (Regierungsrat, 30. März 2010, Nr. 325) |