Diese Bestimmung enthält eine kürzere Frist als § 82a KRG, der in kantonalen Angelegenheiten sowohl für das obligatorische als auch für das fakultative Referendum eine Einjahresfrist vorsieht. Aufgrund dieser Regelung in der Gemeindeordnung kann davon ausgegangen werden, dass es ein Anliegen des kommunalen Gesetzgebers war, Volksabstimmungen nach der Behandlung von Initiativen im Gemeindeparlament möglichst bald durchzuführen.