In der Gemeindeordnung der Gemeinde X findet sich keine Bestimmung über die zeitliche Ansetzung der Abstimmung beim obligatorischen Referendum. Hingegen findet sich darin eine solche Norm in Bezug auf das fakultative Referendum. Nach dieser Norm ist die Volksabstimmung bei einem fakultativen Referendum innert sechs Monaten seit der Erwahrung dessen Zustandekommens, spätestens aber am darauffolgenden (eidgenössischen oder kantonalen) Abstimmungstermin, durchzuführen. Diese Bestimmung enthält eine kürzere Frist als § 82a KRG, der in kantonalen Angelegenheiten sowohl für das obligatorische als auch für das fakultative Referendum eine Einjahresfrist vorsieht.