Auch die Regelung in der Gemeindeordnung der Gemeinde X, wonach Initiativen innert zwei Jahren seit der Erwahrung der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen, hilft nicht weiter. Da diese Regelung auch die Behandlung von Initiativen im Parlament umfasst, kollidiert sie mit den in diesem Verfahrensstadium sinngemäss zur Anwendung gelangenden §§ 82bff. KRG und ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 4). Diese Regelung kann daher für den vorliegenden Fall nicht massgebend sein. In der Gemeindeordnung der Gemeinde X findet sich keine Bestimmung über die zeitliche Ansetzung der Abstimmung beim obligatorischen Referendum.