Diese Frist ist jedoch für den vorliegenden Fall einer Gemeindeinitiative nicht massgebend, da das Gemeindegesetz nur hinsichtlich der Behandlung der Gemeindeinitiative im Parlament (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) auf die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes verweist, nicht jedoch in Bezug auf die Frage, innert welcher Frist die Gemeindeinitiative nach der Behandlung im Parlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist (vgl. § 43 GG). Auch die Regelung in der Gemeindeordnung der Gemeinde X, wonach Initiativen innert zwei Jahren seit der Erwahrung der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen, hilft nicht weiter.