Das kantonale Recht sieht vor, dass die Volksabstimmung beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat durchzuführen ist (§ 82a KRG). Diese Frist ist jedoch für den vorliegenden Fall einer Gemeindeinitiative nicht massgebend, da das Gemeindegesetz nur hinsichtlich der Behandlung der Gemeindeinitiative im Parlament (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) auf die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes verweist, nicht jedoch in Bezug auf die Frage, innert welcher Frist die Gemeindeinitiative nach der Behandlung im Parlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist (vgl. § 43 GG).