Christoph Albrecht, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, St. Gallen 2003, S. 204 und 206f.). 6.2 Um diesem Anspruch der Stimmberechtigten auf fristgerechte Vorlage von Volksbegehren zu genügen, hat der Einwohnerrat im vorliegenden Fall den Bericht und Antrag des Gemeinderates zur Initiative und zum Gegenvorschlag ohne Verzug zu behandeln; auch darf die Ansetzung der Volksabstimmung nicht verzögert werden. Das kantonale Recht sieht vor, dass die Volksabstimmung beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat durchzuführen ist (§ 82a KRG).