6.1 Das Initiativrecht beinhaltet den Anspruch, dass ein Volksbegehren, das die geltenden Formerfordernisse erfüllt und keinen übergeordneten materiellen Vorschriften widerspricht, den Stimmberechtigten in dem dafür vorgesehenen Verfahren innert angemessener Frist und zu einem Zeitpunkt, in welchem es noch aktuell ist, zur Abstimmung unterbreitet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 1987, in: ZBl 1987 S. 463 E. 3; BGE 108 Ia 165 E. 2 S. 166, 101 Ia 492; Christoph Albrecht, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, St. Gallen 2003, S. 204 und 206f.).