Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kantonal verbindlich vorgegebenen Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen bei der Initiative bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verletzt worden sind. 6. Zu prüfen bleibt, wann die Initiative nach der Behandlung durch das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten ist. 6.1