Der Gemeinderat beantragte mit andern Worten, dass der Initiative ein Gegenentwurf gegenüberzustellen sei. Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 stimmte der Einwohnerrat dem Bericht und Antrag und somit auch dem Antrag um Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu. Bei sinngemässer Anwendung des Kantonsratsgesetzes hatte der Gemeinderat ihm somit innert Jahresfrist Bericht und Antrag zu einem Gegenentwurf vorzulegen (vgl. § 82h KRG in Verbindung mit § 43 GG). Mit Bericht und Antrag vom 17. Dezember 2009 hat der Gemeinderat dem Einwohnerrat die Revision des Zonenplanes und das neue Bau- und Zonenreglement vorgelegt. Diese Vorlage beinhaltet auch den Gegenentwurf zur Initiative.