Soweit die Gemeindeordnung der Gemeinde X für die Behandlung der Initiative im Einwohnerrat abweichende Regelungen enthält, gelangen diese nicht zur Anwendung, da das kantonale Recht Vorrang hat. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit im vorliegenden Fall die Fristen des Gemeindegesetzes bei der Behandlung der Initiative eingehalten worden sind. Mit Entscheid vom 29. November 2007 hat der Gemeinderat das Zustandekommen der Initiative festgestellt. Mit Bericht und Antrag vom 20. Oktober 2008, also vor Ablauf der Jahresfrist, unterbreitete er sie sodann dem Einwohnerrat zur Stellungnahme.