4.3 Wie ausgeführt, ist das Verfahren zur Behandlung der Gemeindeinitiative im Gemeindeparlament auf kantonaler Ebene normiert. Eine vom kantonalen Recht abweichende Regelung der Fristen zur Behandlung der Initiativen im Gemeindeparlament (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) in der Gemeindeordnung einzelner Gemeinden ist im Gemeindegesetz nicht vorgesehen. Soweit die Gemeindeordnung der Gemeinde X für die Behandlung der Initiative im Einwohnerrat abweichende Regelungen enthält, gelangen diese nicht zur Anwendung, da das kantonale Recht Vorrang hat.