Kann der Gemeinderat diese Fristen nicht einhalten, hat er dem Einwohnerrat vor deren Ablauf einen Zwischenbericht vorzulegen, wonach sie der Einwohnerrat um maximal sechs Monate verlängern kann. Eine Initiative muss nach der Regelung der Gemeinde innert zwei Jahren seit der Erwahrung dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. 4.3 Wie ausgeführt, ist das Verfahren zur Behandlung der Gemeindeinitiative im Gemeindeparlament auf kantonaler Ebene normiert.