Der Einwohnerrat hat gemäss dieser Regelung innert Jahresfrist seit der Einreichung einer Initiative mit einem Beschluss Stellung zu ihr zu nehmen. Lehnt der Einwohnerrat eine Initiative ab, kann er gleichzeitig beschliessen, ihr einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Der Gegenvorschlag ist innert Jahresfrist zu verabschieden. Der Gemeinderat hat dem Einwohnerrat den Bericht und Antrag zu dessen Beschlüssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Behandlungsfrist zuzustellen. Kann der Gemeinderat diese Fristen nicht einhalten, hat er dem Einwohnerrat vor deren Ablauf einen Zwischenbericht vorzulegen, wonach sie der Einwohnerrat um maximal sechs Monate verlängern kann.