"Angemessen" sei eine schwammige Formulierung, die letztlich drei oder vier Jahre heissen könne. Der Gesetzgeber wollte, dass die Beschränkung der Fristverlängerung auf sechs Monate auch für Gemeinden mit Gemeindeparlamenten gilt, und hat entsprechend in § 43 GG auf § 41 dieses Gesetzes verwiesen (vgl. zum Ganzen: GR 2004 S. 502 und 569f.). 4.2 In der Gemeindeordnung der Gemeinde X findet sich eine vom Gemeindegesetz abweichende Regelung der Fristen für die Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament. Der Einwohnerrat hat gemäss dieser Regelung innert Jahresfrist seit der Einreichung einer Initiative mit einem Beschluss Stellung zu ihr zu nehmen.