Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde jedoch der Kommissionsantrag, eine Fristverlängerung auf maximal sechs Monate zu beschränken, gutgeheissen. Es wurde dabei argumentiert, eine Frist in einem Gesetz verstärke die Rechtssicherheit der Initiantinnen und Initianten. Die Formulierung "angemessene Frist" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Initiantinnen und Initianten zu wenig Sicherheit biete. "Angemessen" sei eine schwammige Formulierung, die letztlich drei oder vier Jahre heissen könne.