Die Fristen können bei Gemeindeinitiativen um maximal sechs Monate erstreckt werden (§ 43 i.V.m. § 41 GG). Nach dem Wortlaut des alten Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (aGG) konnten die Fristen bei Gemeindeinitiativen wie diejenigen bei kantonalen Initiativen noch "angemessen" erstreckt werden (vgl. § 46c aGG). Gemäss der Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Gemeindegesetzes war auch im Entwurf zum neuen Gemeindegesetz noch eine "angemessene" Fristerstreckung vorgesehen. Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde jedoch der Kommissionsantrag, eine Fristverlängerung auf maximal sechs Monate zu beschränken, gutgeheissen.