Die Fristen geben den zeitlichen Rahmen vor, innert dem der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten hat. Lassen sich diese Fristen nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern (§ 82i KRG). Gemäss § 43 Gemeindegesetz richtet sich das Verfahren in Gemeinden mit Gemeindeparlament mit einer Ausnahme sinngemäss nach diesen Vorschriften. Diese Ausnahme betrifft die Fristerstreckung. Die Fristen können bei Gemeindeinitiativen um maximal sechs Monate erstreckt werden (§ 43 i.V.m.