KRG sinngemäss anwendbar. 4.1 Nach den Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes hat der Regierungsrat dem Kantonsrat innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Initiative veröffentlicht wurde, Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme zu unterbreiten (§ 82b Abs. 1 KRG). Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten, der ihm mit Botschaft und Entwurf innert Jahresfrist vorzulegen ist (§§ 82c Abs. 3 und 82h Abs. 2 KRG). Die Fristen geben den zeitlichen Rahmen vor, innert dem der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten hat.