Gemäss § 43 GG ist in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für die Fristerstreckung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dieser Norm sinngemäss nach § 41 GG und den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 (KRG). Für die Behandlung einer Gemeindeinitiative im Gemeindeparlament sind somit die Bestimmungen gemäss § 82b bis § 82i KRG sinngemäss anwendbar.