Zudem gehören Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften, sodass eine relativ ausführliche Regelung im Gemeindegesetz für die Gemeinden angezeigt ist. Wo die Gemeinde eine abweichende Regelung treffen kann, wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Botschaft B 27 des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003 zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2004, S. 455f.). Gemäss § 43 GG ist in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für die Fristerstreckung zuständig.