Mit ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2010 haben diese die 20-tägige Beschwerdefrist somit eingehalten. 4. Das Verfahren der Gemeindeinitiative ist auf kantonaler Ebene normiert, zum einen im Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 (StRG) und zum andern im Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG). Ein einheitlicher Verfahrensablauf bei der Behandlung von Gemeindeinitiativen ist für alle Beteiligten von grossem Interesse. Zudem gehören Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften, sodass eine relativ ausführliche Regelung im Gemeindegesetz für die Gemeinden angezeigt ist.