Da nicht gesagt werden kann, dass es die Vorinstanz bereits im Jahr 2009 abgelehnt habe, im von den Beschwerdeführenden verlangten Sinn tätig zu werden, hatte die Beschwerdefrist damals noch nicht zu laufen begonnen. Für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer bestand aus ihrer Sicht im Herbst 2009 noch keine Veranlassung, sich gegen das Vorgehen der Vorinstanz zu beschweren (zur Möglichkeit von Initiativkomitees, auf die Einhaltung der Behandlungsfristen zu verzichten: vgl. BGE 100 Ia 231 E. 2c S. 237, wo davon ausgegangen wurde, dass die Fristen, welche das Gesetz für die Behandlung von Volksinitiativen vorsieht, in erster Linie die Interessen der an der Initiative beteiligten