Aufgrund der Ausführungen, welche die Vorinstanz im Jahr 2009 in den Planungsunterlagen machte, durften die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass die Abstimmung über die Initiative im Frühling 2010 stattfinden werde. Sie hätten diesen Abstimmungstermin und auch noch den späteren Termin vom 13. Juni 2010 gemäss ihrer Eingabe an den Gemeinderat vom 30. Oktober 2009 akzeptiert. Da nicht gesagt werden kann, dass es die Vorinstanz bereits im Jahr 2009 abgelehnt habe, im von den Beschwerdeführenden verlangten Sinn tätig zu werden, hatte die Beschwerdefrist damals noch nicht zu laufen begonnen.