Anders ist es nur, wenn es die Behörde durch eine Mitteilung ausdrücklich ablehnt, im verlangten Sinn tätig zu werden. In einem solchen Fall beginnt die Frist mit dieser Mitteilung zu laufen (vgl. Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 190f. und 341, unter Hinweis auf BGE 108 Ia 165 bzw. plädoyer 3/1983 S. 26f.). Aufgrund der Ausführungen, welche die Vorinstanz im Jahr 2009 in den Planungsunterlagen machte, durften die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass die Abstimmung über die Initiative im Frühling 2010 stattfinden werde.