2.2 Bleibt eine Behörde untätig, kann eine Beschwerdefrist naturgemäss gar nicht zu laufen beginnen. Da es unbillig wäre, die Betroffenen bei einer Stimmrechtsverletzung, die im Untätigsein einer Behörde besteht, schutzlos zu lassen, ist in solchen Fällen eine Stimmrechtsbeschwerde nach Lehre und Rechtsprechung allerdings möglich. So kann beispielsweise nach der Praxis des Bundesgerichts die Nichtbehandlung von Volksbegehren durch die Behörden jederzeit mit Stimmrechtsbeschwerde angefochten werden. Anders ist es nur, wenn es die Behörde durch eine Mitteilung ausdrücklich ablehnt, im verlangten Sinn tätig zu werden.