- Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 29. November 2007 stellte der Gemeinderat der Gemeinde X das Zustandekommen einer die Ortsplanung betreffenden Gemeindeinitiative fest.