{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--325_2010-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4662", "Checksum": "f3f4fba62a06482547b6d2ec248edc89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 325", "2010 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Behandlungsfristen. Abstimmungstermin. Beginn der Beschwerdefrist bei Untätigsein der Behörde. §§ 162 und 163 StRG; §§ 41ff. GG; §§ 82bff. KRG. Vom kantonalen Recht abweichende Regelungen einer Gemeinde über die Fristen zur Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament gelangen nicht zur Anwendung. - Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | Volksrechte"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:13:43", "Checksum": "59e310ab9c34370e4012ade3e7758bd3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)\nRegeste:\nGemeindeinitiative. Behandlungsfristen. Abstimmungstermin. Beginn der Beschwerdefrist bei Untätigsein der Behörde. §§ 162 und 163 StRG; §§ 41ff. GG; §§ 82bff. KRG. Vom kantonalen Recht abweichende Regelungen einer Gemeinde über die Fristen zur Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament gelangen nicht zur Anwendung. - Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | Volksrechte\n\n das obligatorische als auch für das fakultative Referendum eine Einjahresfrist vorsieht. Aufgrund dieser Regelung in der Gemeindeordnung kann davon ausgegangen werden, dass es ein Anliegen des kommunalen Gesetzgebers war, Volksabstimmungen nach der Behandlung von Initiativen im Gemeindeparlament möglichst bald durchzuführen. Wenn die Abstimmung über die Gemeindeinitiative innert sechs Monaten seit der Beschlussfassung des Einwohnerrates über den Gegenvorschlag durchgeführt wird, spätestens aber am darauffolgenden Abstimmungstermin, so ist dies als angemessen und nicht als trölerisch zu betrachten. 6.3 Die erste Beratung des Zonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements und somit des Gegenentwurfs durch den Einwohnerrat ist auf den 25. März 2010 traktandiert. Nach der Geschäftsordnung des Einwohnerrates darf die zweite Lesung frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. Gemäss Bericht und Antrag ist die zweite Lesung im Mai 2010 geplant. Die Vorinstanz hat die Urnenabstimmung über die Initiative zusammen mit dem Gegenentwurf in einer Doppelabstimmung auf den nächstmöglichen Termin eines eidgenössischen Abstimmungstags, nämlich auf den 26. September 2010, vorgesehen. Dieser Termin liegt innerhalb von sechs Monaten seit der Beschlussfassung des Einwohnerrates, wenn dieser die zweite Lesung des Bau- und Zonenreglements tatsächlich im Mai 2010 durchführt. Die Vorinstanz hat weder bei der Behandlung der Initiative in unzulässiger Weise Zeit verstreichen lassen noch den in der Ortsplanung enthaltenen Gegenentwurf trölerisch behandelt. Rechtsverzögerung kann bei der beschriebenen Sachlage weder dem Gemeinderat noch dem Einwohnerrat vorgeworfen werden. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit dem Antrag der Beschwerdeführenden, die Volksabstimmung sei für den 13. Juni 2010 anzuordnen, als nicht gerechtfertigt und ist daher abzuweisen. (Regierungsrat, 30. März 2010, Nr. 325) |"}