{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--325_2010-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4662", "Checksum": "f3f4fba62a06482547b6d2ec248edc89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 325", "2010 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Behandlungsfristen. Abstimmungstermin. 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Beginn der Beschwerdefrist bei Untätigsein der Behörde. §§ 162 und 163 StRG; §§ 41ff. GG; §§ 82bff. KRG. Vom kantonalen Recht abweichende Regelungen einer Gemeinde über die Fristen zur Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament gelangen nicht zur Anwendung. - Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | Volksrechte\n\n inwieweit im vorliegenden Fall die Fristen des Gemeindegesetzes bei der Behandlung der Initiative eingehalten worden sind. Mit Entscheid vom 29. November 2007 hat der Gemeinderat das Zustandekommen der Initiative festgestellt. Mit Bericht und Antrag vom 20. Oktober 2008, also vor Ablauf der Jahresfrist, unterbreitete er sie sodann dem Einwohnerrat zur Stellungnahme. Er stellte dem Einwohnerrat dabei den Antrag, die Initiative als gültig zu erklären, sie abzulehnen und die Bevölkerung nach Durchführung des Ortsplanungsverfahrens in einem koordinierten Abstimmungsgang mit Stichfrage über die Initiative und die Neueinzonung der von der Initiative betroffenen Gebiete abstimmen zu lassen. Der Gemeinderat beantragte mit andern Worten, dass der Initiative ein Gegenentwurf gegenüberzustellen sei. Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 stimmte der Einwohnerrat dem Bericht und Antrag und somit auch dem Antrag um Ausarbeitung eines Gegenentwurfes zu. Bei sinngemässer Anwendung des Kantonsratsgesetzes hatte der Gemeinderat ihm somit innert Jahresfrist Bericht und Antrag zu einem Gegenentwurf vorzulegen (vgl. § 82h KRG in Verbindung mit § 43 GG). Mit Bericht und Antrag vom 17. Dezember 2009 hat der Gemeinderat dem Einwohnerrat die Revision des Zonenplanes und das neue Bau- und Zonenreglement vorgelegt. Diese Vorlage beinhaltet auch den Gegenentwurf zur Initiative. Es wird vorgeschlagen, dass für das von der Initiative betroffene Gebiet eine Doppelabstimmung mit Stichfrage durchzuführen sei. Die entsprechenden Fragen sollten wie folgt lauten: \"a. Wollen Sie die Initiative annehmen? b. Wollen Sie in Bezug auf das von der Initiative betroffene Gebiet dem vom Einwohnerrat beschlossenen Zonenplan und den dazugehörigen Vorschriften des Bau- und Zonenreglements unter Abweisung der nicht gütlich erledigten Einsprachen zustimmen? c. Im Fall der Zustimmung zu beiden Varianten: Wollen Sie die Variante Initiative (a) oder die Variante 'Einwohnerrat' (b) annehmen?\" Nachdem der Einwohnerrat am 15. Januar 2009 die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs beschlossen hatte, wurde ihm dieser somit mit Bericht und Antrag vom 17. Dezember 2009 innert der kantonal vorgesehenen Jahresfrist vorgelegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die kantonal verbindlich vorgegebenen Fristen zur Behandlung von Gemeindeinitiativen bei der Initiative bis zum heutigen Zeitpunkt nicht verletzt worden sind. 6. Zu prüfen bleibt, wann die Initiative nach der Behandlung durch das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten ist. 6.1 Das Initiativrecht beinhaltet den Anspruch, dass ein Volksbegehren, das die geltenden Formerfordernisse erfüllt und keinen übergeordneten materiellen Vorschriften widerspricht, den Stimmberechtigten in dem dafür vorgesehenen Verfahren innert angemessener Frist und zu einem Zeitpunkt, in welchem es noch aktuell ist, zur Abstimmung unterbreitet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 1987, in: ZBl 1987 S. 463 E. 3; BGE 108 Ia 165 E. 2 S. 166, 101 Ia 492; Christoph Albrecht, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen, St. Gallen 2003, S. 204 und 206f.). 6.2 Um diesem Anspruch der Stimmberechtigten auf fristgerechte Vorlage von Volksbegehren zu genügen, hat der Einwohnerrat im vorliegenden Fall den Bericht und Antrag des Gemeinderates zur Initiative und zum Gegenvorschlag ohne Verzug zu behandeln; auch darf die Ansetzung der Volksabstimmung nicht verzögert werden. Das kantonale Recht sieht vor, dass die Volksabstimmung beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat durchzuführen ist (§ 82a KRG). Diese Frist ist jedoch für den vorliegenden Fall einer Gemeindeinitiative nicht massgebend, da das Gemeindegesetz nur hinsichtlich der Behandlung der Gemeindeinitiative im Parlament (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) auf die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes verweist, nicht jedoch in Bezug auf die Frage, innert welcher Frist die Gemeindeinitiative nach der Behandlung im Parlament den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen ist (vgl. § 43 GG). Auch die Regelung in der Gemeindeordnung der Gemeinde X, wonach Initiativen innert zwei Jahren seit der Erwahrung der Volksabstimmung unterbreitet werden müssen, hilft nicht weiter. Da diese Regelung auch die Behandlung von Initiativen im Parlament umfasst, kollidiert sie mit den in diesem Verfahrensstadium sinngemäss zur Anwendung gelangenden §§ 82bff. KRG und ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 4). Diese Regelung kann daher für den vorliegenden Fall nicht massgebend sein. In der Gemeindeordnung der Gemeinde X findet sich keine Bestimmung über die zeitliche Ansetzung der Abstimmung beim obligatorischen Referendum. Hingegen findet sich darin eine solche Norm in Bezug auf das fakultative Referendum. Nach dieser Norm ist die Volksabstimmung bei einem fakultativen Referendum innert sechs Monaten seit der Erwahrung dessen Zustandekommens, spätestens aber am darauffolgenden (eidgenössischen oder kantonalen) Abstimmungstermin, durchzuführen. Diese Bestimmung enthält eine kürzere Frist als § 82a KRG, der in kantonalen Angelegenheiten sowohl für"}