{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--325_2010-03-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4662", "Checksum": "f3f4fba62a06482547b6d2ec248edc89"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 325", "2010 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 30.03.2010 RRE Nr. 325 (2010 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeinitiative. Behandlungsfristen. Abstimmungstermin. 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Beginn der Beschwerdefrist bei Untätigsein der Behörde. §§ 162 und 163 StRG; §§ 41ff. GG; §§ 82bff. KRG. Vom kantonalen Recht abweichende Regelungen einer Gemeinde über die Fristen zur Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament gelangen nicht zur Anwendung. - Eine Initiative ist innert angemessener Frist zu behandeln und dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. - Besteht eine Stimmrechtsverletzung im Untätigsein einer Behörde, ist eine Stimmrechtsbeschwerde jederzeit möglich, es sei denn, die Behörde lehne es durch eine Mitteilung ausdrücklich ab, im verlangten Sinn tätig zu werden; in einem solchen Fall beginnt die Beschwerdefrist mit der Mitteilung zu laufen. | Volksrechte\n\n ging an den Einwohnerrat, dem die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht angehören. Mit ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2010 haben diese die 20-tägige Beschwerdefrist somit eingehalten. 4. Das Verfahren der Gemeindeinitiative ist auf kantonaler Ebene normiert, zum einen im Stimmrechtsgesetz vom 25. Oktober 1988 (StRG) und zum andern im Gemeindegesetz vom 4. Mai 2004 (GG). Ein einheitlicher Verfahrensablauf bei der Behandlung von Gemeindeinitiativen ist für alle Beteiligten von grossem Interesse. Zudem gehören Gemeindeinitiativen in den Gemeinden nicht zu den Alltagsgeschäften, sodass eine relativ ausführliche Regelung im Gemeindegesetz für die Gemeinden angezeigt ist. Wo die Gemeinde eine abweichende Regelung treffen kann, wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Botschaft B 27 des Regierungsrates vom 14. Oktober 2003 zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2004, S. 455f.). Gemäss § 43 GG ist in Gemeinden mit Gemeindeparlament das Parlament für die Behandlung der Gemeindeinitiativen (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) sowie für die Fristerstreckung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dieser Norm sinngemäss nach § 41 GG und den Vorschriften des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 (KRG). Für die Behandlung einer Gemeindeinitiative im Gemeindeparlament sind somit die Bestimmungen gemäss § 82b bis § 82i KRG sinngemäss anwendbar. 4.1 Nach den Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes hat der Regierungsrat dem Kantonsrat innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Initiative veröffentlicht wurde, Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme zu unterbreiten (§ 82b Abs. 1 KRG). Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten, der ihm mit Botschaft und Entwurf innert Jahresfrist vorzulegen ist (§§ 82c Abs. 3 und 82h Abs. 2 KRG). Die Fristen geben den zeitlichen Rahmen vor, innert dem der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten hat. Lassen sich diese Fristen nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern (§ 82i KRG). Gemäss § 43 Gemeindegesetz richtet sich das Verfahren in Gemeinden mit Gemeindeparlament mit einer Ausnahme sinngemäss nach diesen Vorschriften. Diese Ausnahme betrifft die Fristerstreckung. Die Fristen können bei Gemeindeinitiativen um maximal sechs Monate erstreckt werden (§ 43 i.V.m. § 41 GG). Nach dem Wortlaut des alten Gemeindegesetzes vom 9. Oktober 1962 (aGG) konnten die Fristen bei Gemeindeinitiativen wie diejenigen bei kantonalen Initiativen noch \"angemessen\" erstreckt werden (vgl. § 46c aGG). Gemäss der Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Gemeindegesetzes war auch im Entwurf zum neuen Gemeindegesetz noch eine \"angemessene\" Fristerstreckung vorgesehen. Im Rahmen der Gesetzesberatung wurde jedoch der Kommissionsantrag, eine Fristverlängerung auf maximal sechs Monate zu beschränken, gutgeheissen. Es wurde dabei argumentiert, eine Frist in einem Gesetz verstärke die Rechtssicherheit der Initiantinnen und Initianten. Die Formulierung \"angemessene Frist\" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der den Initiantinnen und Initianten zu wenig Sicherheit biete. \"Angemessen\" sei eine schwammige Formulierung, die letztlich drei oder vier Jahre heissen könne. Der Gesetzgeber wollte, dass die Beschränkung der Fristverlängerung auf sechs Monate auch für Gemeinden mit Gemeindeparlamenten gilt, und hat entsprechend in § 43 GG auf § 41 dieses Gesetzes verwiesen (vgl. zum Ganzen: GR 2004 S. 502 und 569f.). 4.2 In der Gemeindeordnung der Gemeinde X findet sich eine vom Gemeindegesetz abweichende Regelung der Fristen für die Behandlung einer Initiative im Gemeindeparlament. Der Einwohnerrat hat gemäss dieser Regelung innert Jahresfrist seit der Einreichung einer Initiative mit einem Beschluss Stellung zu ihr zu nehmen. Lehnt der Einwohnerrat eine Initiative ab, kann er gleichzeitig beschliessen, ihr einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Der Gegenvorschlag ist innert Jahresfrist zu verabschieden. Der Gemeinderat hat dem Einwohnerrat den Bericht und Antrag zu dessen Beschlüssen spätestens vier Monate vor Ablauf der Behandlungsfrist zuzustellen. Kann der Gemeinderat diese Fristen nicht einhalten, hat er dem Einwohnerrat vor deren Ablauf einen Zwischenbericht vorzulegen, wonach sie der Einwohnerrat um maximal sechs Monate verlängern kann. Eine Initiative muss nach der Regelung der Gemeinde innert zwei Jahren seit der Erwahrung dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. 4.3 Wie ausgeführt, ist das Verfahren zur Behandlung der Gemeindeinitiative im Gemeindeparlament auf kantonaler Ebene normiert. Eine vom kantonalen Recht abweichende Regelung der Fristen zur Behandlung der Initiativen im Gemeindeparlament (Ungültigerklärung, Annahme, Ablehnung und Gegenentwurf) in der Gemeindeordnung einzelner Gemeinden ist im Gemeindegesetz nicht vorgesehen. Soweit die Gemeindeordnung der Gemeinde X für die Behandlung der Initiative im Einwohnerrat abweichende Regelungen enthält, gelangen diese nicht zur Anwendung, da das kantonale Recht Vorrang hat. 5. Im Folgenden ist zu prüfen,"}